Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
für Sie als Privatpatient gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen.
Auch als beihilfeberechtigter oder Postbeamtenversicherter können Sie in einer Krankengymnastikpraxis
nur als Privatpatient behandelt werden. Das bedeutet, dass bei privater Behandlung die Höhe der Vergütung für krankengymnastische Leistungen individuell vereinbart werden kann.
Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe Sie einen Ersatzanspruch gegen ein Krankenversicherungsunternehmen und / oder Beihilfestelle besitzen.
Wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen Höchstbeträge festgelegt haben,
so betreffen diese nicht das private Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Physiotherapeuten.
Die Physiotherapiepraxis ist in Ihrer Preisgestaltung weder an die Höchstsätze noch an eine andere Gebührenordnung gebunden.
In unserer Praxis berechnen wir den Höchstsatz (der 2,3-fache Satz wäre möglich).
Dafür erhalten Sie 30 Minuten Therapie.
Beihilfe Patienten können nach Beihilfetarif abgerechnet werden, dann beträgt die Behandlungszeit 15-20 Minuten.
Weigert sich Ihre Private Krankenversicherung, Ihnen die vollen Kosten für Ihre physiotherapeutische Behandlung zu erstatten?
Auf www.privatpreise.de erhalten Sie alle notwendigen Hintergrundinformationen zur aktuellen Rechtslage und Argumentationshilfen, mit denen Sie sich gegen unberechtigte Kürzungen Ihrer Erstattungsleistung zur Wehr setzen können.
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